Freispruch bleibt Freispruch! – Soldat Stefan B.
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Freispruch bleibt Freispruch
Gerade weil dieses Verfahren nur durch eine Einstellung nach §153 Abs. 2 StPO mangels Schuld beendet wurde, bleibt der frühere Freispruch weiterhin unwiderlegt. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass frühere Einstellungsversuche der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit der Schuld durch die Verteidigung abgelehnt wurden.
Eine Gehorsamsverweigerung hat es nicht gegeben, da der Soldat, sich nicht auflehnte und der Anweisung des Dienstherrn, den Impftermin wahrzunehmen, gefolgt ist und nach der Aufklärung durch den Arzt bei „Nein“ zur Impfung ein Kreuzchen machte. Diese Begründung des Freispruchs in der ersten Instanz mag für diesen Fall gelten, sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass Soldaten regelrecht in die Spritze getrieben wurden. Wie sonst ist der Ausdruck „Duldungspflicht“ zu erklären. Selbst eine Auflehnung der Soldaten gegen einen Befehl, sich wegen der Impfung in den Sanbereich zu begeben, sollte vor diesem Hintergrund als legitime Gehorsamsverweigerung nicht sanktioniert werden.
Der Verteidiger Marko Schmidt problematisiert: „Man hat aus meiner Sicht immer das Pferd verkehrt rum aufgezäumt. Man hat bedauerlicherweise in vielen Verfahren gar nicht hinterfragt, ob die zugrunde liegende Anordnung (Corona-Impfpflicht) überhaupt legitim gewesen wäre, sondern man hat sie immer für legitim angesehen, ohne konkret hinterfragt zu werden.“
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