Bürger nach „Volksverräter“-Vorwurf an Habeck freigesprochen. Wir ordnen die Urteilsbegründung ein.
Videobeschreibung:
Melina Schwendenmann von der Kanzlei Haintz ging für W. gegen den Strafbefehl vor. Nach dem Urteil erklärt sie: „Das Amtsgericht Wiesbaden hat heute entschieden, dass es sich bei der Äußerung ‚Volksverräter‘ in dem Kontext zwar um eine Beleidigung handelt, allerdings sei sie nicht geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.“ Denn der Post hatte nur rund 1200 Views, was das Gericht nicht als ausreichend für die Erschwerung von Habecks Wirken ansah.
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Ausgelöst wurde das Verfahren von der Meldestelle „Hessen gegen Hetze“, welche die „Beweise“ wiederum an die Ermittlungsbehörden weitergab. Schwendenmann kommentiert das Urteil wie folgt:
„Ich halte den Begriff ‚Volksverräter‘ in diesem Kontext für zulässig. Wenn ein amtierender Wirtschaftsminister ein privatrechtliches Unternehmen (‚So Done‘) damit beauftragt, massenhaft Strafanzeigen zu erstatten, um Geldentschädigungen einzufordern (was belegt ist), dann darf man diesen Politiker in diesem Kontext als ‚Volksverräter‘ bezeichnen. Die Äußerung ist nicht völlig aus der Luft gegriffen, stellt keine Formalbeleidigung und auch keine Schmähkritik dar. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Herrn Habeck und der Meinungsfreiheit unseres Mandanten fällt zugunsten des letzteren aus.“
(Text von Nius)
https://nius.de/gesellschaft/news/habeck-volksverraeter-freispruch-paragraph-188
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