Änderungsantrag Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsförderungsfonds
Videobeschreibung:
Der Antrag – Drucksache 19/2552 – wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 wird im Satz 5 „darf“ durch „soll“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 wird der Satz 3 durch folgenden Satz ersetzt: „Die Pauschale soll der Höhe der tatsächlich von dem Arbeitgeber gezahlten Ausbildungsvergütung in dem jeweiligen Jahr entsprechen.“
Begründung:
Durch die Erstattung der tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütung werden diejenigen. Arbeitgeber*innen belohnt, die eine höhere Ausbildungsvergütung zahlen. So wird auch ein Anreiz
geschaffen, eine höhere bzw. tarifliche Ausbildungsvergütung zu zahlen, so dass die Berufsausbildung insgesamt attraktiver wird. Wird hingegen allen Arbeitgebern derselbe. Durchschnittsbetrag erstattet, profitieren solche Unternehmen, die eine unterdurchschnittliche. Ausbildungsvergütung zahlen.
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