Das EU-Recht lässt staatliche Tötungen zu ❌
Videobeschreibung:
Darf die EU tödliche Gewalt gegen Bürger anwenden ❌ Die Behauptung, die Europäische Union könne im Falle von Aufständen tödliche Gewalt anwenden, wird häufig als überzogen oder falsch dargestellt. Eine sachliche Prüfung zeigt jedoch: **Die Aussage ist juristisch komplex – aber im Kern nicht unbegründet**, wenn sie korrekt formuliert wird.
Zunächst ist eines klarzustellen:
**Weder der Vertrag von Maastricht noch der Vertrag von Lissabon enthalten eine ausdrückliche Regelung, wonach die EU Bürger töten darf.** Ebenso wenig existiert in der Europäischen Union eine Todesstrafe. Die EU-Grundrechtecharta verbietet ausdrücklich jede Hinrichtung oder Todesstrafe.
Der entscheidende Punkt liegt jedoch **nicht in einer expliziten Ermächtigung**, sondern in der **Rechtsarchitektur**, die mit dem Vertrag von Lissabon verbindlich festgeschrieben wurde.
### Die rechtliche Grundlage: EMRK als Maßstab des EU-Rechts
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde festgelegt, dass:
* die **EU-Grundrechtecharta rechtsverbindlich** ist,
* und dass die **Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)** als **maßgeblicher Auslegungsrahmen** für Grundrechte gilt.
In Artikel 52 Absatz 3 der Grundrechtecharta ist ausdrücklich bestimmt, dass Grundrechte, die den EMRK-Rechten entsprechen, **die gleiche Bedeutung und Tragweite** haben – einschließlich der zulässigen Einschränkungen.
Damit wird das Verständnis des Rechts auf Leben nicht ausschließlich durch die Charta selbst bestimmt, sondern **durch die EMRK ergänzt**.
### Die entscheidende Norm: Artikel 2 Absatz 2 EMRK
Artikel 2 Absatz 2 EMRK regelt, dass eine Tötung **nicht als Verletzung des Rechts auf Leben gilt**, wenn sie aus einer Gewaltanwendung resultiert, die **„unbedingt erforderlich“** ist, unter anderem:
* zur rechtmäßigen Niederschlagung eines **Aufruhrs oder Aufstands**.
Juristisch bedeutet das:
Das Recht auf Leben ist **kein absolut schrankenloses Recht**, sondern unter extremen Bedingungen **relativierbar**.
Diese Regelung gilt seit Jahrzehnten im europäischen Menschenrechtssystem und ist kein neues Produkt der EU. **Neu ist jedoch**, dass dieses Verständnis durch den Vertrag von Lissabon **verbindlicher Bestandteil der EU-Rechtsordnung geworden ist**.
### Was das konkret bedeutet – und was nicht
Es bedeutet **nicht**:
* dass die EU willkürlich töten darf,
* dass Demonstrationen automatisch mit tödlicher Gewalt beantwortet werden,
* oder dass Bürger rechtlos gestellt sind.
Es bedeutet aber:
* dass das europäische Rechtssystem **tödliche Gewalt bei schweren inneren Unruhen grundsätzlich als rechtlich denkbar einstuft**,
* sofern sie als „absolut notwendig“ bewertet wird,
* und dass diese Bewertung **nicht mehr ausschließlich national**, sondern im Rahmen eines **europäischen Rechtsverständnisses** erfolgt.
### Der kritische Punkt: politische Macht ohne gleichwertige demokratische Kontrolle
Die eigentliche Problematik liegt nicht in der einzelnen Norm, sondern in der **Kombination aus**:
* wachsender sicherheits- und ordnungspolitischer Kompetenz auf EU-Ebene,
* grenzüberschreitender Polizeikooperation,
* und einem Rechtsrahmen, der tödliche Gewalt **nicht kategorisch ausschließt**, sondern an Bedingungen knüpft.
Damit ist die **theoretische Möglichkeit geschaffen**, dass staatliche Gewaltmaßnahmen im Namen der europäischen Ordnung erfolgen, ohne dass der Schutz des Lebens absolut entgegensteht.
### Sachliches Fazit
Die rechtlich korrekte Aussage lautet daher:
**Die Europäische Union hat keine Todesstrafe und kein ausdrückliches Tötungsrecht.
Aber sie ist Teil eines Rechtssystems, in dem tödliche Gewalt zur Niederschlagung von Aufständen unter engen Voraussetzungen als rechtlich zulässig angesehen wird.**
Diese Tatsache ist keine Verschwörung, sondern Ergebnis der europäischen Vertrags- und Grundrechtsarchitektur.
Ob man diese Konstruktion politisch akzeptabel findet, ist eine legitime gesellschaftliche Debatte – juristisch lässt sie sich jedoch nicht wegdiskutieren.
Verantwortlich für Inhalt: Dirk Muchow














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